nein; das gilt sowohl für tragende Wände, als auch für Schranktrennwände in Großraumbüros oder für – verschieb- und versetzbare – Trennwände z. B. in Ställen für Schweinebuchten in Schweineställen, für Pferdeboxen in Reitställen. Gleiches gilt für vom Mieter in eine Halle eingebauten Glastrennwände[1]; Isolierwände von nicht zum Aufenthalt geeigneten Räumen: ja
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