die nicht zur Gebäudebeleuchtung erforderlich sind, z. B. für die Schaufenster, die Ausleuchtung eines Lagerplatzes, die Ausleuchtung von Container-Terminals oder von Sporteinrichtungen[1]: ja. So können auch Beleuchtungs- oder Tonanlagen eines Veranstaltungssaals Betriebsvorrichtungen sein.[2]

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