ohne feste Verbindung mit dem Grund und Boden (z. B. Baustellencontainer): ja[1]; bei fester Verbindung oder bei individueller Zweckbestimmtheit zur dauernden Nutzung, z. B. Büro: nein.[2] Bürocontainer die auf festen Fundamenten ruhen, sind unabhängig von ihrer Zweckbestimmung als Gebäude anzusehen. Ruhen sie nicht auf Fundamenten, sondern z. B. auf lose verlegten Kanthölzern, ist darauf abzustellen, ob sie nach ihrer individuellen Zweckbestimmung für eine dauernde Nutzung aufgestellt oder errichtet sind und sich ihre Ortsfestigkeit (Beständigkeit) auch im äußeren Erscheinungsbild darstellt.[3]

Containern, die zur Verwendung auf stets wechselnden Einsatzstellen, wie Baustellen, Messen und Veranstaltungen vorgesehen sind, fehlt es regelmäßig an der dem Gebäudebegriff immanenten Ortsfestigkeit. Ebenso sind Container für eine lediglich vorübergehende Nutzung aufgestellt, wenn sie nach Errichtung, Erweiterung oder Instandsetzung eines massiven Gebäudes oder nach Wegfall eines von vornherein nur zeitweise bestehenden Raumbedarfs wieder entfernt werden sollen. In diesen Fällen handelt es sich mangels fester Verbindung mit dem Grund und Boden nicht um Gebäude.[4]

Auf die Zweckbestimmung der Container kommt es nicht mehr an, wenn einzelne oder verbundene Container über einen Zeitraum von sechs Jahren am selben Ort gestanden haben. In einem solchen Fall ist von einer auf Dauer angelegten Nutzung auszugehen. Es handelt sich um Gebäude.[5]

In Container-Bauweise errichtete Wohnanlagen sind Gebäude.[6]

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