Be- und Entlüftungsanlagen, wie z. B. in Verkaufs- und Ausstellungsräume eines Möbeleinzelhandelsgeschäfts oder in einer Tiefgarage oder in Parkhäusern: nein[1], es sei denn, die Anlage dient ganz oder überwiegend betrieblichen Zwecken, z. B. wenn sie in ein als Friseursalon genutztes Gebäude nachträglich vom Eigentümer eingebaut wurde und dem Schutz von Personal und Kunden vor gesundheitsgefährdenden Emissionen bei der Herstellung von Frisuren und vor Überspannungen bei den benutzten Elektrogeräten dient.[2]

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