Solche Anlagen sind im Allgemeinen Teile des Gebäudes.[1] Sie rechnen aber zu den Betriebsvorrichtungen, wenn sie ganz oder überwiegend betrieblichen Zwecken dienen, wie z. B. Klimaanlagen in chemischen Faserfabriken und in Tabakfabriken sowie zur Möbellagerung erforderliche, in ein Gebäude eingefügte Lüftungs- und Befeuchtungsanlagen.[2] Auch das Wasserversorgungs-Rohrleitungsnetz eines Wasserversorgungsunternehmens gehört zu den Betriebsvorrichtungen.[3]

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