Ob einzelne Bestandteile des Gebäudes nach Bewertungsrecht als Gebäudeteile oder als Betriebsvorrichtungen zu behandeln sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zum Gewerbebetrieb stehen. In das Bauwerk eingebaute Anlagen sind nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Als Betriebsvorrichtungen können nur Vorrichtungen angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird.[1] Betriebsvorrichtungen dienen gegenüber dem Bauwerk einem eigenständigen Zweck. Sie haben keine Funktion für das Bauwerk, sondern sind dort lediglich untergebracht. Werden sie in das Bauwerk eingebaut, ändert sich dadurch nicht das Bauwerk selbst.[2]

Die Umschließungen der nicht zum Aufenthalt von Menschen geeigneten Räume innerhalb eines Gebäudes (insbesondere Zellen oder Kammern) gehören grundsätzlich zu den Betriebsvorrichtungen.

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