Zur Annahme eines Gebäudes muss das Bauwerk mit Grund und Boden fest verbunden sein.[1] Es muss auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegründet sein. Ein Fundament setzt eine feste Verankerung durch eine Verbindung mit Grund und Boden voraus, die nicht durch bloßen Abtransport beseitigt werden kann.[2] Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden ist auch anzunehmen, wenn das Bauwerk mit dem Fundament selbst nicht verankert ist, sondern auf diesem nur infolge der eigenen Schwere ruht. Ruhen die Dachstützen eines Bauwerks, wie z. B. eines Schuppens, auf in die Erde eingelassenen Zementsockeln, ist das Bauwerk mit dem Grund und Boden fest verbunden. Auf die Tiefe der Fundamentierung kommt es nicht an.[3]

Bei einem Mobilheim ist die feste Verbindung mit dem Boden selbst dann gegeben, wenn es zur Dauernutzung auf einem Fahrgestell ohne Straßenzulassung steht, die Nutzungsfunktion des Fahrgestells wegen der Verankerung des Mobilheims auf dem Grundstück jedoch faktisch aufgehoben ist.[4]

Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach ein Grundstückseigentümer, der auf seinem Grundstück ein Mobilheim aufstellt, eine Verbindung mit dem Grund und Boden nur zu einem vorübergehenden Zweck vornehmen will. Maßgeblich sind vielmehr alle Umstände des Einzelfalls, die Rückschlüsse auf den Willen des Grundstückseigentümers zulassen.[5]

Durch Versorgungsleitungen allein kann eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden nicht geschaffen werden, da sie ohne Schwierigkeiten gelöst werden können.

Eine auf dem Wasser schwimmende Anlage ist mangels fester Verbindung mit dem Grund und Boden und wegen fehlender Standfestigkeit kein Gebäude.[6]

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