Der Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließung erfordert nicht, dass das Gebäude an allen Seiten Außenwände hat.[1] Fehlen diese, kann ein Gebäude vorliegen, wenn es nach der Verkehrsauffassung dem Schutz gegen Witterungseinflüsse dienen soll.

Freistehende schmale Überdachungen und vergleichbare Schutzdächer sind keine Gebäude, wenn ihre Breite nicht mindestens die doppelte mittlere lichte Höhe aufweist. Bei Überdachungen in leichter Bauausführung ist ein Schutz durch räumliche Umschließung nicht gewährleistet, wenn die überdachte Fläche, unabhängig von der Höhe, nicht mehr als 30 qm beträgt.[2]

[2] Gleich lautende Erlasse der Länder v. 5.6.2013, Tz. 2.3, BStBl 2013 I S. 734. Diese Erlasse sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 1235, BStBl 2021 I S. 391.

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