Der Pächter führt den Betrieb auf eigene Gefahr und Rechnung weiter; er ist dem Verpächter zur Zahlung des vereinbarten Pachtzinses verpflichtet.[1] Oftmals gehen in der Praxis auch alle Verträge auf den Pächter über. Für bestehende Verträge bzw. rechtliche Beziehungen, wie z. B. den Versicherungsschutz, ist dies meist zweckmäßig, jedoch nicht zwingend, sondern nur nach Wunsch bzw. individueller Vereinbarung. Hingegen gehen Arbeitsverhältnisse zwingend durch gesetzliche Regelung[2] auf den Pächter über. Will der Pächter die Firma fortführen, muss er die haftungsrechtlichen Folgen bedenken.[3] Er haftet dann für alle betrieblichen Verbindlichkeiten des früheren Betriebsinhabers.[4]

 
Praxis-Tipp

Testphase

In der Praxis findet eine Betriebsverpachtung häufig in zeitlichem Zusammenhang mit einer Unternehmensnachfolge statt. Der Betrieb soll auf einen Nachfolger übertragen werden. Der bisherige Inhaber möchte sich aber von dem Betrieb noch nicht endgültig trennen, sondern diesen zunächst nur vorläufig an einen vorgesehenen Betriebsnachfolger überlassen. Hierzu kann die Betriebsverpachtung als eine Art Testphase das geeignete Instrument sein.

[4] BGH, Urteil v. 29.3.1982, II ZR 166/81, NJW 1982 S. 1647.

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