Bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich[1] wird das Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahrs (Endvermögen) dem Betriebsvermögen am Anfang des Wirtschaftsjahrs (Anfangsvermögen) gegenübergestellt.[2] Dabei ist das Betriebsvermögen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen. Die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens werden am Schluss eines Wirtschaftsjahrs in einer mengen- und wertmäßigen Bestandsaufnahme (Inventur) erfasst und zu einem Jahresabschluss (= Steuerbilanz) zusammengefasst.

Neben den speziellen Regelungen des § 5 Abs. 2-5 EStG betr. Ansatz von immateriellen Wirtschaftsgütern, von ungewissen Verbindlichkeiten, von Rückstellungen und von Rechnungsabgrenzungsposten, sind nach § 5 Abs. 6 EStG die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.[3]

Der Zugang von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen führt zu einer bloßen Umschichtung in der Bilanz in Höhe der Anschaffungskosten; ein unterschiedlicher Ansatz von Zu- und Abfluss ist ausgeschlossen. Eine Gewinnrealisierung erfolgt erst aufgrund nachfolgender betrieblicher Umsatzakte.[4]

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