2.1 Betriebsvermögensvergleich

Bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich[1] wird das Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahrs (Endvermögen) dem Betriebsvermögen am Anfang des Wirtschaftsjahrs (Anfangsvermögen) gegenübergestellt.[2] Dabei ist das Betriebsvermögen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen. Die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens werden am Schluss eines Wirtschaftsjahrs in einer mengen- und wertmäßigen Bestandsaufnahme (Inventur) erfasst und zu einem Jahresabschluss (= Steuerbilanz) zusammengefasst.

Neben den speziellen Regelungen des § 5 Abs. 2-5 EStG betr. Ansatz von immateriellen Wirtschaftsgütern, von ungewissen Verbindlichkeiten, von Rückstellungen und von Rechnungsabgrenzungsposten, sind nach § 5 Abs. 6 EStG die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.[3]

Der Zugang von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen führt zu einer bloßen Umschichtung in der Bilanz in Höhe der Anschaffungskosten; ein unterschiedlicher Ansatz von Zu- und Abfluss ist ausgeschlossen. Eine Gewinnrealisierung erfolgt erst aufgrund nachfolgender betrieblicher Umsatzakte.[4]

2.2 Einnahmen-Überschussrechnung

Die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen richtet sich auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung[1] nach den dargestellten allgemeinen Grundsätzen. Es sind bestimmte Verzeichnisse laufend zu führen.[2] Darin sind aufzunehmen:

Die vorgenommenen Abschreibungen sind in die besonderen Verzeichnisse des Anlagevermögens aufzunehmen.[3]

2.3 Gewinnauswirkungen

Gehört ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen, beeinflussen die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben die Höhe des Gewinns, z. B. AfA oder Erhaltungsaufwendungen. Wertminderungen, wie z. B. Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert,[1] oder der Ausfall einer betrieblichen Forderung wirken sich ebenfalls aus. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Übertragung von stillen Reserven zur Vermeidung der Gewinnrealisierung zulässig:

  • bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter,[2]
  • bei Ersatzbeschaffung.[3], [4]

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