Der Steuertatbestand der Betriebsveräußerung ist bereits mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber verwirklicht. Der damit entstandene Veräußerungsgewinn kann aber durch künftige Ereignisse noch beeinflusst werden.

Zu diesen Ereignissen gehört vor allem

  • ein – ganz oder teilweiser – Ausfall der Kaufpreisforderung bzw. von noch ausstehenden Kaufpreisraten. Ein solcher Ausfall ist anzunehmen, wenn feststeht, dass der Erwerber zahlungsunfähig ist[1];
  • eine nachträgliche Herabsetzung des Veräußerungspreises, z. B. durch Vergleich oder gerichtliches Urteil.[2] Das gilt auch für Veränderungen des Veräußerungspreises durch entsprechende Klauseln im Veräußerungsvertrag – sowohl nach oben als auch nach unten;
  • eine Erhöhung der Veräußerungskosten gegenüber dem ursprünglichen Planansatz, der bisher in eine Rückstellung in der Schlussbilanz eingeflossen war;
  • eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags[3] mit einem ggf. anschließenden erneuten Verkauf an einen neuen Erwerber zu einem geringeren Preis.[4]
  • die Erteilung einer Restschuldbefreiung.[5] Der daraus resultierende Buchgewinn ist grundsätzlich im Jahr der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses zu erfassen. Ist die Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs jedoch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt, wirkt die Restschuldbefreiung auf diesen Zeitpunkt zurück.

Treten nach der Betriebsveräußerung solche, den ursprünglichen Veräußerungsgewinn beeinflussende Ereignisse ein, wirken diese Ereignisse materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück. Das bedeutet, dass der Veräußerungsgewinn rückwirkend gemindert oder erhöht wird und die Veranlagung für das Jahr der Veräußerung deshalb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entsprechend zu ändern ist.[6]

Wurde bei der Veräußerung jedoch eine sog. Besserungsoption vereinbart mit dem Recht, einen Änderungsvertrag abzuschließen, ist die spätere Ausübung des Optionsrechts und die dadurch bedingte Erhöhung des Kaufpreises kein rückwirkendes Ereignis.[7]

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