Mit der sog. Fünftelregelung[1] soll die verschärfte Progressionswirkung durch die Zusammenballung von Einkünften mittels einer rechnerischen Verteilung der Einkünfte auf 5 Jahre verhindert werden. Die komplexe Berechnung sieht wie folgt aus:
Fünftelregelung
Der verheiratete A hat im Jahr 2022 laufende Einkünfte i. H. v. 40.000 EUR und außerordentliche Einkünfte aus einem Veräußerungsgewinn i. H. v. 150.000 EUR. Unter Berücksichtigung von sonstigen Abzügen zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (z. v. E.) i. H. v. 10.000 EUR ergibt sich bei Anwendung der Fünftelregelung nach § 34 EStG folgende Einkommensteuer:
Laufende Einkünfte | + | 40.000 EUR |
a. o. Einkünfte | + | 150.000 EUR |
Abzüge zur Ermittlung des z. v. E. | ./. | 10.000 EUR |
z. v. E. ohne Anwendung des § 34 EStG | + | 180.000 EUR |
Ermittlung der Steuer lt. Splittingtabelle (Tarif 2022)
z. v. E. ohne Anwendung des § 34 EStG | + | 180.000 EUR |
abzgl. a. o. Einkünfte | ./. | 150.000 EUR |
verbleibendes z. v. E. | + | 30.000 EUR |
Steuer lt. Splittingtabelle | 1.774 EUR |
Ermittlung der Steuer mit 1/5 der a. o. Einkünfte
verbleibendes z. v. E. | + | 30.000 EUR |
zzgl. 1/5 der a. o. Einkünfte | + | 30.000 EUR |
erhöhtes z. v. E. | + | 60.000 EUR |
Steuer auf erhöhtes z. v. E. | 9.902 EUR |
Ermittlung des Unterschiedsbetrags
Steuer auf erhöhtes z. v. E. | 9.902 EUR | |
Steuer auf verbleibendes z. v. E. | ./. | 1.774 EUR |
Unterschiedsbetrag | 8.128 EUR | |
Fünffaches des Unterschiedsbetrags | 40.640 EUR |
Steuerfestsetzung
Steuer auf verbleibendes z. v. E. | 1.774 EUR |
Steuer auf a. o. Einkünfte | 40.640 EUR |
Einkommensteuer 2022 | 42.414 EUR |
Anteile einer Kapitalgesellschaft
Bei der Betriebsveräußerung von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, zu deren Betriebsvermögen eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört, gilt eine Besonderheit: Der auf die Beteiligung entfallende Veräußerungsgewinn wird nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert und ist damit zu 40 % steuerfrei.[2] Dieser Gewinn scheidet deshalb aus der Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz aus.[3]
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