Begünstigt ist auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils eines Gesellschafters, der als Mitunternehmer eines Betriebs anzusehen ist.[1] Hierunter fallen insbesondere die Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften (GbR, OHG, KG), die als Mitunternehmerschaften nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu betrachten sind. Das gilt auch für Anteile an wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaften, wie z. B. eine Erbengemeinschaft.

Dabei ist aber eine Besonderheit zu beachten: Seit dem 1.1.2002 muss der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert werden, da Gewinne aus der Veräußerung von Teilen einer Beteiligung einer Mitunternehmerschaft nicht mehr tarifbegünstigt sind, sondern als laufender Gewinn gelten.[2] Dies hat der BFH[3] für die Veräußerung eines Teilanteils an einer Freiberufler-GbR bestätigt.

Als begünstigte Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gilt auch, wenn ein Gesellschafter gegen eine Abfindung aus der Gesellschaft ausscheidet. In diesem Fall veräußert er seinen Anteil an die verbleibenden Gesellschafter, denen der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters zuwächst.[4] Das Gleiche gilt, wenn ein Gesellschafter stirbt, sein Anteil nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen den anderen Gesellschaftern anwächst und den Erben deshalb ein schuldrechtlicher Abfindungsanspruch zusteht. Der begünstigte Veräußerungsgewinn entsteht dabei noch in der Person des Erblassers.[5]

 
Wichtig

Sonderbetriebsvermögen

Zum begünstigten Mitunternehmeranteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft gehört nicht nur sein Anteil am Gesamthandsvermögen, sondern auch sein Sonderbetriebsvermögen. Das sind vor allem die dem Gesellschafter gehörenden Wirtschaftsgüter, welche er der Mitunternehmerschaft zur Nutzung überlässt. In der Praxis sind bei der Betriebsveräußerung insbesondere überlassene Grundstücke mit oft hohen stillen Reserven ein wichtiger Posten.[6]

Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist, ob die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens ebenfalls auf den Erwerber des Gesellschaftsanteils übertragen werden. Zumindest soweit es sich dabei um wesentliche Betriebsgrundlagen handelt, ist wie folgt zu differenzieren:

  • Werden die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens zusammen mit dem Mitunternehmeranteil veräußert, fließen die enthaltenen stillen Reserven in den begünstigten Veräußerungsgewinn mit ein.
  • Werden dagegen diese Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens nicht mitveräußert, scheidet eine steuerbegünstigte Anteilsveräußerung aus.[7] Da nicht alle stillen Reserven im Mitunternehmeranteil realisiert werden, entfällt die steuerliche Begünstigung.

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