1 Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung

1.1 Übertragung des ganzen Betriebs

Eine Betriebsveräußerung erfordert die Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs.[1] Es müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert werden. Mit diesen Wirtschaftsgütern müsste der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden können, wobei jedoch die tatsächliche Fortführung nicht zwingend ist.[2] Dem ganzen Betrieb ist ein Teilbetrieb gleichgestellt.[3]

Wesentliche Betriebsgrundlagen sind die Wirtschaftsgüter, die nach ihrer Funktion zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen (funktionale Betrachtungsweise).[4] Es werden aber auch die Wirtschaftsgüter als wesentliche Betriebsgrundlagen angesehen, in denen erhebliche stille Reserven ruhen (quantitative Betrachtungsweise).[5] Dies gilt selbst dann, wenn diese funktional für den Betrieb nicht (mehr) erforderlich sind. Damit stellen Grundstücke nahezu immer eine wesentliche Betriebsgrundlage dar.[6]

Wurden wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mitveräußert, sind nicht alle im Betrieb vorhandenen stillen Reserven durch die Veräußerung in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt worden. Es liegt dann keine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung vor; ein Veräußerungsgewinn ist mit dem normalen Steuertarif zu versteuern.[7] Dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder zu veräußern oder in das Privatvermögen zu überführen sind, hat der BFH für die aktuelle Rechtslage erneut bestätigt.[8]

Unschädlich für eine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung ist hingegen, wenn nicht wesentliche Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen überführt oder zu anderen betriebsfremden Zwecken genutzt werden.[9] Solche Wirtschaftsgüter können auch gesondert veräußert oder zurückbehalten werden.[10] Ferner ist es möglich, nicht wesentliche Betriebsgrundlagen in ein anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zu überführen oder als Betriebsvermögen des veräußerten Betriebs zurückzubehalten und erst später – dann allerdings nicht steuerbegünstigt – zu verwerten.

1.2 Formen der Übertragung

In zivilrechtlicher Hinsicht gibt es verschiedene Ausgestaltungen einer Betriebsveräußerung, die sich nach der Art und der Form der erhaltenen Gegenleistung wie folgt gliedern lassen:

1.2.1 Entgeltliche Veräußerung gegen Einmalzahlung

Hierbei wird der Betrieb an den künftigen Betriebsinhaber veräußert, welcher den vereinbarten Kaufpreis in einer Summe zum vereinbarten Zahlungstermin zu entrichten hat. Leistung und Gegenleistung stehen sich gleichwertig gegenüber.[1]

1.2.2 Veräußerung gegen Ratenzahlung

Anstelle einer sofortigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises wird mit dem Erwerber eine ratenweise Zahlung vereinbart.[1]

[1]

S. hierzu Kaufpreisraten/-renten.

1.2.3 Veräußerung gegen variablen Kaufpreis

Vielfach werden Betriebe nicht zu einem fixen Kaufpreis veräußert, sondern es werden gewinn- oder umsatzabhängige Komponenten bei der Kaufpreisermittlung mit herangezogen. Ist das Entgelt ausschließlich von solchen Variablen abhängig, ist das den Buchwert und die Veräußerungskosten übersteigende Entgelt als laufende nachträgliche Betriebseinnahme zu erfassen. § 34 EStG ist nicht anwendbar.[1]

1.2.4 Veräußerung gegen eine Rentenverpflichtung

Eine Sonderform der Ratenzahlung ist die Verrentung des vereinbarten Kaufpreises. Dieser wird in regelmäßigen – meist monatlichen – Raten auf Lebenszeit des Veräußerers (Leibrente) bezahlt. In diesem Fall besteht ein interessantes Wahlrecht zwischen der sofortigen Besteuerung eines Veräußerungsgewinns oder der Besteuerung als nachträgliche Betriebseinnahmen.[1]

1.2.5 Teilentgeltliche Veräußerung

Statt des vollen wirtschaftlich möglichen Veräußerungserlöses wird nur ein Teilbetrag berechnet. Eine solche Veräußerung unter dem Verkehrswert des Betriebs kommt regelmäßig nur aus privaten Gründen vor. Liegt das Entgelt unter dem wirklichen Wert (gemischte Schenkung oder teilentgeltliche Veräußerung), ist dieser Vorgang nicht in ein entgeltliches und ein unentgeltliches Geschäft aufzuteilen. Es gilt vielmehr die sog. Einheitstheorie – ist das Entgelt höher als der Buchwert, ist vielmehr von einer voll entgeltlichen Veräußerung auszugehen.[1]

1.2.6 Unentgeltliche Übertragung

Private Gründe werde...

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