Sind dem Veräußerer im Rahmen der nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung Veräußerungskosten entstanden (z. B. Rechtsanwalts- und Steuerberaterkosten, Zeitungsannoncen usw.), wäre normalerweise der Vorsteuerabzug hieraus nur möglich, wenn die vorsteuerbelasteten Eingangsumsätze im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen stünden. Ausnahmsweise ist jedoch bei einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung allein darauf abzustellen, wie der Veräußerer die veräußerten Gegenstände seit Beginn des Jahres der Veräußerung verwendet hat (umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze: Vorsteuerabzug; umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze: kein Vorsteuerabzug).[1]
Heranzuziehen ist hierbei das Veräußerungsjahr. Ist insoweit eine realistische Quote nicht möglich (weil z. B. der Zeitraum zu kurz ist), kann das Vorjahr herangezogen werden.[2]
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