Sind dem Veräußerer im Rahmen der nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung Veräußerungskosten entstanden (z. B. Rechtsanwalts- und Steuerberaterkosten, Zeitungsannoncen usw.), wäre normalerweise der Vorsteuerabzug hieraus nur möglich, wenn die vorsteuerbelasteten Eingangsumsätze im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen stünden. ­Ausnahmsweise ist jedoch bei einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung allein darauf abzustellen, wie der Veräußerer die veräußerten Gegenstände seit Beginn des Jahres der Veräußerung verwendet hat (umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze: Vorsteuerabzug; umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze: kein Vorsteuerabzug).[1]

Heranzuziehen ist hierbei das Veräußerungsjahr. Ist insoweit eine realistische Quote nicht möglich (weil z. B. der Zeitraum zu kurz ist), kann das Vorjahr herangezogen werden.[2]

[1] Sächsisches FG, Urteil v. 8.2.2000, 2 K 908/97, EFG 2000 S. 827; FinMin Hessen, Verfügung v. 25.3.1996, UR 1996 S. 243; EuGH, Urteil v. 22.2.2001, C-408/98 (Abbey-National plc.), BFH/NV Beilage 2001 S. 48.
[2] OFD Karlsruhe, Verfügung v. 25.3.2002, S 7300; OFD Frankfurt, Verfügung v. 17.8.2011, S 7300 A – 116 – St 128.

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