Höchstrichterlich ist nun auch die Behandlung einer Geschäftsveräußerung durch eine "Gruppe" an eine andere "Gruppe" entschieden. Fraglich ist insoweit, ob die erforderliche "Fortführung" des Unternehmens gegeben ist.

 
Praxis-Beispiel

Verkauf einer Seniorenresidenz von einer Gruppe an eine andere Gruppe

Eine GbR vermietet an die Betreiber von Seniorenresidenzen die Gebäude umsatzsteuerfrei und das Inventar steuerpflichtig. Der Betreiber ist eine Schwestergesellschaft der GbR. Später veräußert die GbR sämtliche Seniorenresidenzen an eine schwedische Investorengruppe. Bei dieser vermietet ein Gruppenunternehmer als Eigentümer die Gebäude und ein anderer das Inventar an einen Gruppenunternehmer, der die Seniorenresidenzen betreibt. Wäre hier keine Geschäftsveräußerung gegeben, unterliegt zumindest der Verkauf des Inventars der Umsatzsteuer.

Nach der EuGH- und BFH-Rechtsprechung ist beim Vorliegen mehrerer Leistungsbeziehungen "jeder Vorgang einzeln und selbständig zu beurteilen". Danach lag hinsichtlich der Veräußerung des Inventars durch die GbR keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, weil die Erwerber durch diese Anschaffung allein nicht einen selbständigen Unternehmensteil erworben haben, der sie in die Lage versetzt hätte, das von der Klägerin vorher betriebene Vermietungs- und Verpachtungsunternehmen fortzusetzen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer verkauft Betrieb an eine Betriebs-GbR und das Betriebsgebäude an die Verpachtungs-GbR (Gesellschafter jeweils Vater und Kinder)

Einzelunternehmer E überträgt im Wege der Generationennachfolge sein Unternehmen auf zwei Personengesellschaften, eine Betriebs- und eine Besitzgesellschaft. Die Betriebsgesellschaft führt das Unternehmen des E fort. Die Besitzgesellschaft verpachtet das Betriebsgebäude an die Betriebsgesellschaft. Gesellschafter sind jeweils der Einzelunternehmer und seine beiden Söhne.

Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung setzt grundsätzlich die Übertragung auf einen Unternehmenserwerber voraus. Die Übertragung des Gebäudes auf die Besitzgesellschaft ist daher keine Geschäftsveräußerung.[2]

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