Private Gründe werden erst recht für die voll unentgeltliche Übertragung ausschlaggebend sein. Diese Form der Übertragung des Betriebs ist regelmäßig nur unter nahe stehenden Personen, insbesondere bei der Generationennachfolge anzutreffen. Der Betrieb wird im Rahmen einer Schenkung oder einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Der Übergeber erzielt keinen Gewinn, der Übernehmer führt gem. § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter fort.[1] Es handelt sich im engeren Sinne um keine Betriebsveräußerung.

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