Leitsatz

1. Eine nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte (inländische) KG vermittelt ihren (ausländischen) Gesellschaftern eine Betriebsstätte i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.V.m. § 2 Nr. 1 KStG; die Abgeltungswirkung für den Kapitalertragsteuerabzug (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG) ist insoweit ausgeschlossen.

2. Übt der Gesellschafter einer solchen (inländischen) KG im Ausland eine (weitere) eigene unternehmerische Tätigkeit aus, bedarf es der Prüfung, ob die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der inländischen Betriebsstätte der KG oder der durch die eigene Tätigkeit des Gesellschafters begründeten ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Maßstab hierfür ist das Veranlassungsprinzip. Dies gilt auch bei Sitz/Ansässigkeit der Gesellschafter in einem Staat, mit dem kein DBA abgeschlossen ist.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 3 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 12, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO

 

Sachverhalt

An der Ende 2007 errichteten Klägerin zu 1., einer GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand im Handel mit ... und dem Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen an entsprechenden Unternehmen in Europa bestand, waren u.a. die Klägerin zu 2. (70 %) und die Klägerin zu 3. (15 %) – beide Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in der Republik Chile – beteiligt. Gesellschafter der Komplementärin der KG, einer GmbH, waren u.a. diese Klägerinnen (ebenfalls 70 % bzw. 15 %). Zum Geschäftsführer der GmbH war der in Deutschland ansässige A sowie ab 2009 zusätzlich der in Chile ansässige B (zugleich Geschäftsführer der Klägerin zu 2.) bestellt. Die GmbH war zur Geschäftsführung der Klägerin zu 1. berechtigt und verpflichtet.

Die Gesellschafter der Klägerin zu 1. waren zuvor an der D Inc. beteiligt, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der einzigen Kommanditistin der den Handel mit ... betreibenden B KG war. Nachdem die B KG und deren Hauptkonkurrent ihre Geschäftszweige in einer neuen Gesellschaft (der KP GmbH) zusammengeschlossen hatten und im Zuge dessen die D Inc. mit 50 % an der KP GmbH beteiligt worden war, verkaufte die D Inc. diese Beteiligung schließlich unter fremdüblichen Bedingungen an die neu gegründete Klägerin zu 1. (zum 1.1.2007). In den Streitjahren 2008 und 2009 erhielt die Klägerin zu 1. Gewinnausschüttungen von der KP GmbH.

Im Zuge der mit dem Unternehmenszusammenschluss verbundenen Umstrukturierung der B KG erwarb die Klägerin zu 1. zudem von der B KG die nicht in die KP GmbH eingebrachten Wirtschaftsgüter. Insoweit setzte sie zunächst den mit einer anderen KG (G KG) bestehenden Mietvertrag als Vermieterin fort; nach dessen Beendigung veräußerte sie die Güter an die Mieterin. Darüber hinaus erwarb sie von der B KG mehrere ..., die sie, soweit sie sie nicht verschrotten ließ, an die KP GmbH vermietete.

Da die Klägerin zu 1. weder über eigenes Personal noch über eigene Büroräume verfügte, hatte sie mit der B KG einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, wonach diese bestimmte geschäftsführende administrative und operative Dienstleistungen für sie durchzuführen hatte. Die Höhe der von der Klägerin zu 1. zu leistenden Vergütung richtete sich nach den bei der B KG entstandenen Aufwendungen (u.a. für Gehälter), die nach Schätzung der Vertragsparteien zu 2/3 auf die Erfüllung des Dienstleistungsvertrages entfielen. Die Geschäfte der B KG führte ihre Komplementärin (eine GmbH), zu deren Geschäftsführer A bestellt war.

Die Klägerin zu 1. berücksichtigte die von der KP GmbH erhaltenen Ausschüttungen als Betriebseinnahmen und begehrte für die Streitjahre entsprechende gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellungen unter Einbeziehung sämtlicher Gesellschafter sowie die Feststellung und Verteilung der von der KP GmbH einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag, Solidaritätszuschlag). Dem folgte das FA nicht. Für 2007 hob es den zunächst ergangenen Feststellungsbescheid auf, da die vermögensverwaltende Tätigkeit der Klägerin zu 1. sich auf das Halten der Anteile an der KP GmbH beschränkt habe. Für 2008 erließ es gegenüber den Klägerinnen zu 2. und zu 3. negative Feststellungsbescheide. Für 2009 erfasste es im Rahmen der Gewinnfeststellung für die Klägerinnen zu 2. und zu 3. lediglich als gewerblich qualifizierte Vermietungseinkünfte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG), nicht aber die Gewinnausschüttung der KP GmbH. Das FG gab der dagegen erhobenen Klage statt (FG Bremen, Urteil vom 25.6.2015, 1 K 68/12 [6], Haufe-Index 8450863, EFG 2016, 88).

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurück. Es geht darum, ob die Beteiligung an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft, soweit sie anteilig auf die (ausländischen) Beteiligten der KG entfällt, nach dem Veranlassungsprinzip deren durch ihre Beteiligung an der KG vermittelten inländischen Betriebsstätten oder ob sie ihren ausländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, die sie aufgrund ihrer jeweils (eigenen) un...

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