Viele Betriebsprüfer folgern aus dem Vorliegen von formellen Buchführungsmängeln eine Schätzungsbefugnis. Dem ist jedoch grundsätzlich zu widersprechen. Sollten nur geringfügige formelle Buchführungsmängel vorliegen, die nicht grundsätzlich die Richtigkeit der ansonsten ordnungsgemäß vorgenommenen Buchführung anzweifeln, können Sie Einspruch gegen die vorgenommenen Schätzungen des Finanzamts einlegen.

Unter geringfügigen Buchführungsmängeln versteht man unter anderem:

  • menschliche Unzulänglichkeiten, z. B. fehlende Erfassung von einzelnen Geschäftsvorfällen oder geringfügige Kassendifferenzen, Rechenfehler, aber auch unvollständige Eintragungen, die durch andere Belege nachträglich ergänzt werden können,
  • summenmäßige Erfassung von Kasseneinnahmen (sofern ein Nachweis für die Einzelbeträge und dem Saldo vorgelegt werden kann) und
  • keine Datierung der Z-Bons, solange diese aber durchnummeriert sind und sich bei dieser Nummerierung keine Lücken ergeben.

     
    Achtung

    Mehrere geringfügige Mängel ergeben einen schweren Mangel

    Das Vorliegen mehrerer unwesentlicher Mängel in der Buchführung kann zur Annahme eines schwerwiegenden Mangels führen und damit dem Finanzamt die Schätzungsbefugnis öffnen.

    Unter schwerwiegenden Buchführungsmängeln versteht man unter anderem:

  • Verwendung eines Kassensystems mit manipulierbarer Software,
  • Fehlen der Betriebsanleitung oder Programmierprotokollen bei Verwendung programmierbarer Kassensysteme im Unternehmen (und damit Missachtung der Aufbewahrungspflicht gem. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO),
  • Verstoß gegen das Gebot der Einzelaufzeichnungspflicht.

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