Überblick

Verprobungen sind in Betriebsprüfungen eine weitverbreitete Methode der Finanzverwaltung, wenn es darum geht, im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung Prüfungsfelder zu identifizieren oder Feststellungen zu plausibilisieren Hiermit ist nicht nur die klassische Ausbeutelungskalkulation – in welcher der Betriebsprüfer anhand des Wareneinkaufs die Einnahmen berechnet – gemeint. Es gibt auch eine Reihe von weiteren Verprobungstechniken, die von der Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen angewandt werden. Der nachfolgende Artikel soll einen Überblick über die gängigsten dieser Methoden geben. Gleichzeitig soll aber auch auf Abwehrtechniken eingegangen werden, die es im Einzelfall ermöglichen, Zuschätzungen sowie hohe Steuernachzahlungen zu vermeiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Steuerliche Buchführungspflicht: §§ 140 ff. AO

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD): BMF v. 28.11.2019 IV A 4 – S 0316/19/10003 :001

Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung: § 162 AO

Entnahmen und Einlagen: § 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 8 EStG

Handelsrechtliche Buchführungspflicht: §§ 238 ff. HGB

Steuerliche Außenprüfung: §§ 193 ff. AO

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