Verprobungen sind in Betriebsprüfungen eine weitverbreitete Methode der Finanzverwaltung, wenn es darum geht, im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung Prüfungsfelder zu identifizieren oder Feststellungen zu plausibilisieren Hiermit ist nicht nur die klassische Ausbeutelungskalkulation – in welcher der Betriebsprüfer anhand des Wareneinkaufs die Einnahmen berechnet – gemeint. Es gibt auch eine Reihe von weiteren Verprobungstechniken, die von der Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen angewandt werden. Der nachfolgende Artikel soll einen Überblick über die gängigsten dieser Methoden geben. Gleichzeitig soll aber auch auf Abwehrtechniken eingegangen werden, die es im Einzelfall ermöglichen, Zuschätzungen sowie hohe Steuernachzahlungen zu vermeiden.
Steuerliche Buchführungspflicht: §§ 140 ff. AO
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD): BMF v. 28.11.2019 IV A 4 – S 0316/19/10003 :001
Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung: § 162 AO
Entnahmen und Einlagen: § 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 8 EStG
Handelsrechtliche Buchführungspflicht: §§ 238 ff. HGB
Steuerliche Außenprüfung: §§ 193 ff. AO
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