Die Führung einer offenen Ladenkasse ist in Deutschland nach wie vor zulässig. Es besteht keine Pflicht zur Führung einer elektronischen Kasse, auch wenn dies in der Praxis inzwischen die Regel ist. Eine Pflicht würde theoretisch selbst dann nicht bestehen, wenn Umsätze im Milliardenbereich erzielt werden. Es wäre daher zulässig, eine deutschlandweit agierende Supermarktkette, die tausende Filialen umfasst, mit offenen Ladenkassen zu führen. Da dies jedoch nicht praktikabel wäre, wird davon kein Gebrauch gemacht. Die Finanzverwaltung stellt allerdings hohe Anforderungen an die Führung einer offenen Ladenkasse. Von erheblicher Bedeutung ist hierbei die Erstellung der täglichen Kassenberichte in retrograder Form. Ausgehend von dem täglich gezählten Kassenbestand bei Geschäftsschluss sind hierbei die Einnahmen zu ermitteln.

Die Erstellung von Zählprotokollen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben: Werden diese allerdings erstellt, sind sie zwingend aufzubewahren, da es sich um Grundaufzeichnungen handelt. Rundungen dürfen an keiner Position des Kassenberichtes vorgenommen werden. Hierauf wird in den Betriebsprüfungen explizit geachtet. Soweit stets glatte Beträge (z. B. 150 EUR, 155 EUR oder auch 151 EUR) bei den Tageseinnahmen erklärt werden, wird der Prüfer argumentieren, dass dies nicht plausibel sei. Dieses Argument lässt sich auch nicht wegdiskutieren. Es müssen daher auch die Cent-Beträge erfasst werden (z. B. 150,11 EUR; 155,54 EUR oder 153,74 EUR), da die gesamten Tageseinnahmen zu versteuern sind. Weiterhin sind gewisse Branchen, auch bei der Führung einer offenen Ladenkasse, verpflichtet Einzelaufzeichnungen zuführen. In diesen Fällen ist nur die Erstellung der täglichen Kassenberichte nicht ausreichend.

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