Räumt eine Enkelgesellschaft der Muttergesellschaft im Rahmen des Cash-Pooling-Verfahrens ungesicherte Darlehen ein, obwohl ein fremder Dritter angesichts der wirtschaftlichen Lage der Muttergesellschaft Sicherheiten gefordert hätte, führt die Darlehensgewährung zu einer vGA.[1]

Im Streitfall war die B-AG zu 100 % an der X-GmbH beteiligt. Diese Beteiligung veräußerte sie an ihre 100 %ige Tochtergesellschaft und Organgesellschaft, die Y-GmbH. In 08 schloss die X-GmbH mit der Y-GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag. Nachdem die B-AG und die Y-GmbH Insolvenz angemeldet hatte, kündigte die X-GmbH den Ergebnisabführungsvertrag. Sodann wurde über das Vermögen der B-AG und das Vermögen der Y-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die X-GmbH nahm seit 07 am Cash-Pooling-Verfahren der B-AG teil. In den Cash-Pool waren 10 Bankkonten der X-GmbH bei verschiedenen Banken einbezogen. Die auf den Bankkonten der X-GmbH befindlichen Guthaben wurden auf ein Zentralkonto übertragen, das für die B-AG geführt wurde. Es wurden keine Sicherheiten für Forderungen der X-GmbH aus dem Cash-Pool vereinbart und seitens der X-GmbH auch nicht gefordert. Das Cash-Pooling wurde zugleich mit der Insolvenzanmeldung der B-AG beendet.

Im Jahr 2007 hatte die B-AG einen Kreditvertrag über eine mehrjährige Kreditlinie mit einem Bankenkonsortium abgeschlossen. Diese Kreditlinie wurde vollständig besichert.

Die X-GmbH ging bei der Erstellung des Jahresabschlusses 09 von einer Ausfallquote von 100 % der Forderung aus dem Cash-Pool aus. Das Finanzamt setzte für das IV. Quartal 09 nachträglich eine Körperschaftsteuer-Vorauszahlung fest. Dabei ging es davon aus, dass die Gewinnminderung aus der Abschreibung der Forderung aus dem Cash-Pool dem Einkommen der X-GmbH hinzuzurechnen ist.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist das Finanzamt zu Recht vom Vorliegen einer vGA ausgegangen. Die X-GmbH hat einer ihrer Gesellschafterin nahestehenden Person im Rahmen des Cash-Pooling-Verfahrens ein ungesichertes Darlehen eingeräumt. Da sie die gebotene Sicherung der Darlehensforderung unterlassen hat, führt die erfolgte Abschreibung zu einer vGA. Denn die Abschreibung der Darlehensforderung aus dem Cash-Pool hat zu einer Vermögensminderung bei der X-GmbH geführt, die durch das Gesellschaftsverhältnis zwischen ihr und der Y-GmbH veranlasst war. Das folgt aus dem Umstand, dass keine Sicherheiten gestellt wurden. Im Streitfall hätte ein fremder Dritter angesichts der wirtschaftlichen Lage der B-AG schon bei Abschluss der Cash-Pooling-Vereinbarung Sicherheiten verlangt. Dies wird auch daraus deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt außerhalb des Konzerns stehenden Kreditgeber (das Bankenkonsortium) für die Einräumung der Kreditlinien weitgehende Sicherheiten einforderten.

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