Erhält der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer vor Beendigung seines Dienstverhältnisses eine Abfindung für eine ihm erteilte Pensionszusage, führt die Abfindungszahlung zu einer vGA, weil ein fremder Dritter einer derartigen Vereinbarung nicht zugestimmt hätte.[1]
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