Eine verbindliche Auskunft wird für Sachverhalte erteilt, die nicht durch eine Prüfung überprüft bzw. in einem Prüfungsbericht dargestellt wurden. Der Antrag auf verbindliche Auskunft muss folgende Merkmale beinhalten:

  • Die genaue Bezeichnung des Antragstellers.
  • Eine Darlegung des steuerlichen Interesses.
  • Der Sachverhalt darf nicht Gegenstand einer Prüfung gewesen sein und somit nicht in einem Prüfungsbericht dargestellt worden sein; alternative Darstellungen sind nicht gestattet.
  • Der Sachverhalt muss genau geschildert werden.
  • Der Sachverhalt darf noch nicht verwirklicht sein.
  • Der Antrag muss eine steuerliche Würdigung des dargestellten Sachverhalts enthalten.
  • Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen für die steuerliche Würdigung müssen enthalten sein.
  • Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.
  • Er muss die Versicherung beinhalten, dass bei keiner anderen Behörde ein solcher Antrag gestellt wurde.
  • Die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.

Zu beachten ist hierbei, dass die vom Finanzamt erteilte verbindliche Auskunft auch als solche bezeichnet sein muss. D. h., Sie müssen in Ihrem Schreiben den Begriff verbindliche Auskunft erwähnen und das Finanzamt ebenso. Empfehlenswert ist auch, den Antrag auf verbindliche Auskunft durch Ihren Steuerberater stellen zu lassen.

 
Praxis-Tipp

Die verbindliche Auskunft ist kostenpflichtig

Bitte beachten Sie, dass verbindliche Auskünfte grundsätzlich kostenpflichtig sind. Sie können vor der Entscheidung, eine verbindliche Auskunft erhalten zu wollen, vom Finanzamt eine Gebührenauskunft beantragen. Auch hierzu muss der Sachverhalt – wie oben erwähnt – mitgeteilt werden. In Fällen von geringem Arbeitsaufwand beim Finanzamt kann die Kostenpflicht entfallen.

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