8.1 Ihre Rechte oder die Pflichten des Prüfers

Der Prüfer hat sich an Recht und Gesetz und damit an bestimmte Gesetzmäßigkeiten und Abläufe zu halten. Im Einzelnen muss er beachten:

  • Er muss sich bei seinem Fragen und seinem Handeln an Recht und Gesetz halten.
  • Er muss nicht nur zu Ihren Ungunsten, sondern auch zu Ihren Gunsten prüfen.
  • Er sollte Sie während der Prüfung über getroffene Feststellungen informieren.
  • Er muss die steuerlichen Verhältnisse feststellen. Dazu muss er auch die rechtlichen Verhältnisse bis ins Detail durchleuchten.
  • Sofern eine Schlussbesprechung stattfindet, sollte der Prüfer Ihnen und/oder Ihrem Steuerberater die Besprechungspunkte und den Termin zur Schlussbesprechung in einer angemessenen Zeit vor der Besprechung mitteilen. Die Bekanntgabe sowohl der Besprechungspunkte als auch des Termins bedarf nicht der Schriftform. Selbst dann, wenn Sie den Wunsch nach einer schriftlichen Ausfertigung der Besprechungspunkte äußern, ist der Prüfer hierzu nach der BpO nicht verpflichtet. In der Praxis überlässt der Prüfer Ihnen oder Ihrem Berater jedoch oftmals Kopien von beanstandeten Belegen bzw. Buchungen oder sogar seiner entsprechenden Handaufzeichnungen. In den überlassenen Aufzeichnungen des Prüfers ist meist nicht nur das Thema als solches erwähnt, sondern sind auch rechnerische Entwicklungen und rechtliche Fundstellen zu finden.
  • Sie haben das Recht auf eine förmliche Schlussbesprechung.
  • Wenn die Prüfung zu Feststellungen geführt hat, muss der Prüfer hierüber einen Bericht abfassen. Sie haben das Recht, dass Ihnen dieser Bericht vorab zur Stellungnahme vorgelegt wird.

Zu den ab 1.1.203 bzw. 1.1.2025 geltenden Rechtsänderungen im Ablauf einer Betriebsprüfung siehe vorstehend unter 1.

8.2 Ihre Pflichten als Geprüfter

Auch Sie als Geprüfter haben eine ganze Reihe von Pflichten, denen Sie zum Zweck der Prüfungsdurchführung nachkommen müssen:

  • Sie müssen die Prüfung dulden und die hierfür notwendigen Unterlagen dem Prüfer zur Verfügung stellen. Die Unterlagen umfassen insbesondere die Belege, die Buchhaltungsunterlagen (Sachkonten, Personenkonten, Summen-Saldenlisten), die Abschlussunterlagen (Umbuchungsliste, Abschlüsse) sowie die erläuternde Korrespondenz. Beim Z-1- und Z-2-(Daten-)Zugriff müssen Sie die entsprechenden Hilfsmittel, um die Daten lesen zu können, zur Verfügung stellen. Bitte beachten Sie, dass hierzu auch Unterlagen und Dateien oder Erläuterungen gehören, die für das Verständnis der Finanzbuchhaltung notwendig sind.
  • Beim Z-3-Zugriff müssen GDPdU-fähige Daten vorhanden sein und dem Prüfer überlassen werden. Die Art des Zugriffs bestimmt der Prüfer.
  • Sie müssen dem Prüfer entsprechende Erläuterungen geben und eventuelle Fragen beantworten. Das bedeutet aber nicht, dass Sie dem Prüfer ständig zur Verfügung stehen müssen.
  • Die Auskunftspflicht gegenüber dem Prüfer kann auch an eine andere von Ihnen benannte Person delegiert werden. Dies kann der Steuerberater oder ein Arbeitnehmer (z. B. Buchhalter) sein.
 
Praxis-Tipp

Unterlagen zügig zur Verfügung stellen

Verlangt der Prüfer die ihm zustehenden Unterlagen (z. B. Belege, GDPdU-fähige Dateien) vergebens, kann er nach vorheriger Androhung ein Verzögerungsgeld festsetzen. Ein festgesetztes Verzögerungsgeld kann grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden.

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