5.1 Bei Mittel- und Großbetrieben werden Schwerpunkte festgelegt

In der Regel bildet der Prüfer in Mittel- und Großbetrieben Prüfungsschwerpunkte. Diese Schwerpunkte werden bei der Prüfungsvorbereitung festgelegt. Prüfungsschwerpunkte können beispielsweise sein, sofern diese Sachverhalte bei Ihnen anzutreffen sind:

  • Sachverhalte und Daten, die vom Branchendurchschnitt abweichen
  • Auslandsbeziehungen jedweder Art
  • Rückstellungen aller Art
  • Preisminderungen und Wertminderungen des Lagerbestands
  • Unfertige Arbeiten und Wertberichtigungen
  • Rücklagen aller Art
  • Bewertung sowohl des Aktiv- als auch des Passivvermögens
  • Außergewöhnliche und außerordentliche Betriebsausgaben
  • Verträge mit Familienangehörigen, z. B. Arbeits-, Miet- und Darlehensverträge
  • Baumaßnahmen
  • Größere Reparaturen
  • Anpassung von Bilanzansätzen an eine vorherige Prüfung
  • Abschreibungsbemessungsgrundlagen und Höhe der Abschreibung
  • Abgrenzung zwischen anschaffungsnahem Aufwand und Erhaltungsaufwand
  • Betriebsübertragungen, -fusionen, -übernahmen, -aufgaben, -veräußerungen
  • Bestimmte Steuerarten
  • Abläufe bei Durchführung digitaler Korrespondenz und deren Archivierung
  • Digitale Archivierung steuerrelevanter Vorgänge und Belege
  • Geschäftsübergaben oder Aufnahmen neuer Mitunternehmer oder Beteiligter
 
Achtung

Die Prüfungsschwerpunkte werden nicht bekannt gegeben

Die Prüfungsschwerpunkte des Prüfers werden nicht bekannt gegeben. Diese wählt der Prüfer im Rahmen seiner Prüfungsvorbereitung aus und sind für seinen Prüfungsablauf bestimmend.

5.2 Klein- und Kleinstbetriebe werden komplett geprüft

In Klein- und Kleinstbetrieben werden in der Regel keine Prüfungsschwerpunkte gebildet, weil der Prüfungsumfang so gering ist, dass der Prüfer sämtliche Tatbestände ohne größeren Zeitaufwand durchsehen kann.

 
Praxis-Tipp

Vorsicht, wenn Steuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen

Eine bevorstehende Betriebsprüfung wird in der Regel daran erkannt, dass die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. Achtung, Umsatzsteuer- und Lohnsteuerprüfungen können so jedoch nicht vorhergesehen oder erahnt werden.

Nicht immer stehen alle 3 Prüfungsjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Klein- und Mittelbetriebsbereich kann es sein, dass nur ein oder 2 Jahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, der Rest der Prüfungsjahre jedoch nicht. Aus diesem Grunde sollte bei diesen Betriebsgrößen schon nach der ersten Vorbehaltsveranlagung mit einer Betriebsprüfung gerechnet werden.

5.3 Prüfungsgrundsätze: Was die Betriebsprüferordnung vorschreibt

Die Betriebsprüfungsordnung (BpO) schreibt vor, dass die Außenprüfung auf das Wesentliche abzustellen ist. Der Prüfer sollte ihre Dauer auf das notwendige Maß beschränken. In der Regel hat sie sich auf solche Sachverhalte zu erstrecken, die endgültige Steuerausfälle, Steuererstattungen oder -vergütungen beinhalten. Gewinnverlagerungen sollten danach nur aufgegriffen werden, wenn sie nicht unbedeutend sind. Was als unbedeutend zu verstehen ist, wurde jedoch in der BpO nicht definiert. Damit bleibt die Definition der entsprechenden Größenordnungen letztlich den Gerichten vorbehalten. Bei dieser Thematik sollte in jedem Falle die Verzinsung nach § 233 AO mit in Betracht gezogen werden. Ausfallende Zinsbeträge sind diesbezüglich ähnlich zu würdigen wie endgültige Steuerausfälle.

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