§ 3a EU-Amtshilfegesetz ermöglicht für die Zwecke der Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie den Abruf der von den Kreditinstituten vorgehaltenen Stammdaten i. S. des § 93b Abs. 1 AO. Die neue Nr. 4c des § 93 Abs. 7 Satz 1 AO stellt sicher, dass ein solcher Kontenabruf nach den Vorschriften der AO ermöglicht wird.
Zeitliche Anwendungsregelung: Ab 1.1.2023 in allen anhängigen Verfahren.
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