§ 90 AO wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit neu gegliedert. Der neue Abs. 4 regelt die Modalitäten zur Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO. Im Falle einer Außenprüfung sind Aufzeichnungen zur Verrechnungspreisdokumentation ohne vorherige Aufforderung vorzulegen. Nach wie vor können jedoch Dokumentationen auch außerhalb von Außenprüfungen angefordert werden, z. B. bei Beantragung eines Vorabverständigungsverfahrens. Die Vorlagefrist beträgt 30 Tage nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist aber auch verlängert werden.

Zeitliche Anwendungsregelung: § 90 Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Abs. 4 und 5 AO in der am 1.1.2023 geltenden Fassung sind grundsätzlich erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1.1.2025 entstehen, ist § 90 Abs. 3 Satz 5 bis 11 AO in der am 31.12.2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 90 Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Abs. 4 und 5 AO in der am 1.1.2023 geltenden Fassung sind auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1.1.2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde.

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