Nach der Neuregelung in § 202 Abs. 1 Satz 4 AO ist im Prüfungsbericht auf bereits ergangene Teilabschlussbescheide hinzuweisen. Einer inhaltlichen Wiederholung des Teilabschlussbescheids im Prüfungsbericht bedarf es jedoch nicht. Nach § 202 Abs. 3 AO hat vor dem Erlass eines Teilabschlussbescheids nach § 180 Abs. 1a AO ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht zu ergehen. Hierdurch soll der Steuerpflichtige über die Ergebnisse der durchgeführten Teilprüfung informiert werden, um diese überprüfen zu können.

Zeitliche Anwendungsregelung: Grundsätzliche erstmalige Anwendung auf Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen. § 202 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 AO in der am 1.1.2023 geltenden Fassung sind auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1.1.2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde.

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