Nach dem neuen Abs. 1 des § 158 AO sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, wie bisher grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen. Nach dem neuen Abs. 2 gilt dies allerdings nicht, soweit

  • nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden oder

Soweit die von der Finanzverwaltung bestimmten digitalen Schnittstellen vom Steuerpflichtigen nicht zur Verfügung gestellt werden, gilt künftig die Vermutung der sachlichen Richtigkeit der ordnungsgemäßen Buchführung nicht mehr.

Zeitliche Anwendungsregelung: Ab 1.1.2023 in allen anhängigen Verfahren.

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