Die Änderungen des § 146 Abs. 2a und 2b AO erweitern die Möglichkeit zur Verlagerung der Buchführung. Elektronische Buchführungsunterlagen können künftig nicht nur in einen Mitgliedstaat der EU, sondern in mehrere Mitgliedstaaten verlagert werden (§ 146 Abs. 2a Satz 1 AO). Dafür ist die Nennung des Namens und der Anschrift des Betreibers bei einer Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat ausreichend. Ebenso können elektronische Buchführungsunterlagen künftig nicht nur in einen Drittstaat, sondern in mehrere Drittstaaten verlagert werden (§ 146 Abs. 2b Satz 1 AO). Nach § 146 Abs. 2b Satz 3 AO muss die Buchführung bei einem Rückverlagerungsverlangen der Finanzbehörde nicht mehr nach Deutschland rückverlagert werden, sondern kann auch in einen oder mehrere Mitgliedstaaten der EU direkt rückverlagert werden.

Zeitliche Anwendungsregelung: Ab 1.1.2023 in allen anhängigen Verfahren.

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