Die KSK kann mit einem Vertreter mehrerer Unternehmer die Bildung einer Ausgleichsvereinigung vertraglich vereinbaren. Die Ausgleichsvereinigung erfüllt dann die Pflichten gegenüber der KSK, die ansonsten den Unternehmern obliegen. Sie entrichtet mit befreiender Wirkung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung muss dem Vertrag zustimmen.[1]

 
Hinweis

Einer Ausgleichsvereinigung angehörende Unternehmen werden nicht geprüft

Die Künstlersozialkasse regelt mit einer Ausgleichsvereinigung abweichend vom KSVG die Ermittlung der Entgelte sowie das Melde- und Abgabeverfahren.

Im Rahmen der Überprüfung kann die KSK von den in der Ausgleichsvereinigung zusammengeschlossenen Unternehmern Aufzeichnungen über Entgelte verlangen und Plausibilitätsprüfungen durchführen.

Für die Unternehmen entfallen sowohl Aufzeichnungen zu den einzelnen Entgelten sowie Betriebsprüfungen für die Jahre der Zugehörigkeit zur Ausgleichsvereinigung.[2]

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