Nachfolgend sollen nur die Prüfungsgegenstände dargestellt werden, die in Zollprüfungen die Einfuhr und die Ausfuhr betreffend regelmäßig geprüft werden. Die Darstellung stellt lediglich einen Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit dar.

3.1 Übersicht

Wie dargelegt, kann der Export, also die Ausfuhrseite geprüft werden sowie der Import, also die Einfuhrseite. Unter Export im weiteren Sinn ist sowohl die Versendung innerhalb der EU (Intrahandel) als auch die Ausfuhr in Drittländer (Extrahandel) zu verstehen. Exportsendungen sind grundsätzlich von Verbrauch- und Umsatzsteuern befreit. Die Steuerbefreiungen sind in den Verbrauchsteuer- und im Umsatzsteuergesetz geregelt, nicht im Unionszollkodex.

3.2 Intrahandel – Versendung innerhalb der EU

Beim Intrahandel wird im Prinzip nur geprüft,

  • ob die Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummern (USt-ID-Nr.) der Käufer enthalten und
  • ob ein Nachweis der Verbringung (z. B. Gelangensbestätigung) in ein anderes EU-Land vorliegt, z. B. die Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke, Frachtbrief oder ähnliches.
  •  
    Achtung

    Gesetzesänderung

    Ab dem 1.1.2020 muss für die Steuerfreiheit sog. innergemeinschaftlicher Lieferungen zusätzlich eine ordnungsgemäße und richtige sog. zusammenfassende Meldung (ZM) abgegeben worden sein. Außerdem muss der Abnehmer im Empfängermitgliedstaat ein für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer sein. Nur wenn diese Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sind, ist die innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei!

Ggf. wird geprüft, ob das Unternehmen statistisch meldepflichtig ist (ab 500.000 EUR p. a.).

3.3 Extrahandel – Ausfuhr in Drittländer

Im Extrahandel sind erheblich mehr Kontrollpunkte zu berücksichtigen, weil hier auch internationale Vereinbarungen zu berücksichtigen sind.

Folgende Sachverhalte können geprüft werden:

  1. Nach dem Außenwirtschaftsrecht:

    • War für die Ware eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich? Es gibt für eine Reihe von Gütern (Güterliste, Dual-use-VO, CWÜ, CITES usw.) Ausfuhrbeschränkungen. Vor deren Ausfuhr ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Außenhandel (BAFA) bzw. beim Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen.
    • Besteht ein Embargo gegen das Bestimmungsland bzw. den Empfänger der Ware? Auch dies ist bei der BAFA zu erfahren bzw. es muss eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Verstöße gegen die Pflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht werden als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat gewertet.
    •  
      Praxis-Tipp

      Selbstanzeige erwägen

      Erkennt man im Unternehmen, dass gegen Pflichten des Außenwirtschaftsrechts verstoßen wurde, bietet sich die Möglichkeit der Selbstanzeige an. Es sollte daher stets geprüft werden, ob der begangene Verstoß in den Anwendungsbereich der Regelung[1] fällt. Folge einer wirksamen Selbstanzeige ist, dass eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt. Für verwirklichte Straftatbestände im Außenwirtschaftsrecht existiert die Möglichkeit einer Selbstanzeige nicht.

  2. Nach dem Steuerrecht:

    • Hier ist wie beim Intrahandel der Ausfuhrnachweis zu erbringen, damit die Sendung von Steuern befreit ist (Bescheinigung für USt-Zwecke, Frachtbrief usw.).
    • Für Marktordnungswaren, für die Ausfuhrerstattungen bezahlt werden, ist ein T5 nachzuweisen.
  3. Nach dem Ursprungsrecht:

    • Wurden für die Ausfuhrsendung Ursprungszeugnisse oder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. Ursprungserklärungen (EzU) auf der Handelsrechnung erstellt, können die Behörden die Richtigkeit der Erklärungen prüfen. Dazu gehört, dass sie vorherige Einfuhren, die Produktionsverfahren und die Zahlungen kontrollieren können. Falschbeurkundungen können zu Bußgeldern oder Strafen führen.
  4. Nach dem Statistikrecht:

    • Für Sendungen ab 1.000 EUR Warenwert ist eine statistische Meldung mit dem Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erforderlich. Dies wird in der Regel schon bei der konkreten Ausfuhr überprüft.

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