Der Wirtschaftsbeteiligte ist zur Mitwirkung in der Zollaußenprüfung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht kann im Zweifel erzwungen werden. Allerdings muss die Mitwirkung von der Zollverwaltung im Einzelfall verlangt werden. Die Mitwirkung kann in der Vorlage von Unterlagen, der Auskunftserteilung oder sonstigen zur Aufklärung zollrechtlich oder außenwirtschaftsrechtlich relevanter Sachverhalte bestehen. Die nicht erfolgte Mitwirkung kann im Rahmen von Bußgeld- oder Strafverfahren berücksichtigt werden und sich nachteilig für den Wirtschaftsbeteiligten auswirken.

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