Damit Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlungen festgesetzt werden können, fragt das Finanzamt unter Tz. 3 die Höhe der voraussichtlichen Einkünfte, getrennt nach den jeweiligen Einkunftsarten, im Jahr der Betriebseröffnung und im Folgejahr für den Steuerpflichtigen und seinen Ehegatten ab. Gleiches gilt für voraussichtliche Sonderausgaben und Steuerabzugsbeträge.

Anzugeben sind die Einkünfte, d. h. der Saldo zwischen (Betriebs-)Einnahmen und Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten; das gilt auch, sofern in der Startphase ein Verlust erwartet wird. Für das in Gründung befindliche Unternehmen kann dazu auf den vorsichtig geschätzten Wert laut Ergebnisplanung zurückgegriffen werden. Die übrigen Daten lassen sich aus der Steuererklärung für das Vorjahr ableiten, sofern sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge