Rz. 42

Sowohl bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als auch bei der Einnahmenüberschussrechnung sind Betriebseinnahmen grundsätzlich einzeln aufzuzeichnen.[1]

Aus Zumutbarkeitskriterien besteht beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von unbekannten Kunden gegen Barzahlung keine Einzelaufzeichnungspflicht, es sei denn, es wird ein elektronisches Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a AO verwendet.[2]

Kasseneinnahmen sind täglich aufzuzeichnen.[3]

 

Rz. 43

Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG müssen Betriebseinnahmen nach umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten getrennt voneinander aufgezeichnet werden. Es erfolgt eine Trennung nach Steuersätzen sowie eine Trennung von umsatzsteuerfreien Umsätzen.

 

Rz. 44

Einlagen und Entnahmen in Geld waren bis zum 31.12.1999 bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nicht aufzuzeichnen, da sie für diese Gewinnermittlungsart keine Bedeutung hatten. Durch § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG wurden sog. Über- und Unterentnahmen grundsätzlich für die Gewinnermittlung relevant. Deshalb sind seit dem 1.1.2000 alle Einlagen und Entnahmen gesondert aufzuzeichnen.

 

Rz. 45

Bei unvollständiger Aufzeichnung ist das Finanzamt befugt, die Betriebseinnahmen zu schätzen.[4]

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