Betriebseinnahmen müssen einzeln – Bareinnahmen im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich täglich – aufgezeichnet werden.[1] Diese Verpflichtung ergibt sich für nicht buchführungspflichtige Unternehmer nur aus dem USt-Recht,[2] dessen Vorschriften insoweit auch Bedeutung für das ESt-Recht zukommt.[3] Eine Einzelaufzeichnung der baren Betriebseinnahmen im Einzelhandel ist nicht erforderlich,[4] wenn Waren von geringem Wert (= insgesamt bis zu 15.000 EUR) an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden.[5]

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