Wiederkehrende Betriebseinnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs zugeflossen sind, sind periodengerecht dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.[1] Das gilt entsprechend für die periodengerechte Zuordnung von Pachteinnahmen eines Landwirts, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende seines Wirtschaftsjahrs zufließen.[2]
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben setzen voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind.[3]
Periodenabgrenzung
Die am 31.12. fällige Miete wird erst am 5.1. des folgenden Jahrs bezahlt. Sie ist als im Dezember vereinnahmt zu behandeln.
Vorauszahlung für Nutzungsüberlassung
Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus zufließen, können insgesamt gleichmäßig auf den Zeitraum verteilt werden, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Dieser Zeitraum muss anhand objektiver Umstände, z. B. im Wege sachgerechter Schätzung, feststell- oder bestimmbar sein.[4]
BFH, Urteil v. 4.6.2019, VI R 34/17, BStBl 2021 II S. 5. Zur Anwendung: BMF, Schreiben v. 11.10.2021, IV C 6 – S 2142/19/10004 :002, BStBl 2021 I S. 2.025; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 628, BStBl 2022 I S. 366.
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