Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, kommt es auf den Zufluss an. Danach ist der Gewinn, welcher der Besteuerung zugrunde gelegt wird, grundsätzlich der Überschuss der tatsächlich zugeflossenen Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.[1]

Auch bei dieser Gewinnermittlungsart wirken sich reine Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens erst bei ihrer Realisierung als Betriebseinnahme aus. Da die Regelungen über Teilwertabschreibungen[2] keine Anwendung finden, ist auch das Gebot der Wertaufholung – im Gegensatz zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich – nicht zu beachten. Bei der Gewinnermittlung durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ist die Forderung auf Geldzahlung noch keine Betriebseinnahme.[3]

 
Hinweis

Übertragung stiller Reserven nach § 6c EStG / Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

S. vorstehenden Hinweis unter "2.1 Bilanzierung".

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