Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Es kann sich auch um Einnahmen aus Nebentätigkeiten handeln, die wirtschaftlich mit der beruflichen Haupttätigkeit zusammenhängen.[1]Unbeachtlich ist, ob

  • der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, ob
  • der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat oder ob
  • sich der Wertzuwachs im Betriebsvermögen auswirkt.[2]
[1] Z. B. Honorare für die Mitwirkung an Prüfungen der Handwerkskammer.

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