Begriff

Betriebsausgaben sind im Einkommensteuergesetz definiert. Demgemäß handelt es sich um Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind.[1] Der Begriff der betrieblichen Veranlassung erfordert, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb besteht.[2] Betriebsausgaben sind Aufwendungen in Geld oder Geldeswert.

Im Rahmen der Gewinnermittlung mindern Betriebsausgaben den Gewinn, es sei denn, es handelt sich um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Betriebsausgaben werden grundsätzlich den Gewinneinkünften zugeordnet, d. h. den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft[3], aus Gewerbebetrieb[4] und aus selbstständiger Tätigkeit.[5] Bei den Überschusseinkünften lautet der vergleichbare Begriff "Werbungskosten".

Nicht alle Betriebsausgaben sind gewinnmindernd zu berücksichtigen. Bei teils betrieblich und teils privat veranlassten Betriebsausgaben ist i. d. R. nur der betriebliche Teil abzugsfähig. Kosten der privaten Lebensführung[6] führen im Gegensatz zu Betriebsausgaben nicht zu einer Ergebnisminderung.

Keine Betriebsausgaben sind z. B. Nicht abzugsfähige Steuern[7], Erstausbildungskosten[8] und Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke[9], Versorgungs- und Unterhaltsleistungen[10], Geldstrafen u.ä.[11]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Betriebsausgaben sind in § 4 Abs. 4 EStG definiert. Kosten der privaten Lebensführung sind in § 12 EStG geregelt. Deren Nichtabzugsfähigkeit ergibt sich indirekt aus der Definition der Begriffe Betriebsausgaben[12] und Werbungskosten.[13] Nicht oder beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben sind insbesondere in § 4 Abs. 4a (Schuldzinsenabzug) und in § 4 Abs. 5 EStG (nicht abzugsfähige Betriebsausgaben) sowie in § 4 Abs. 5b EStG (Gewerbesteuer ab dem Erhebungszeitraum 2008) aufgeführt.

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