Rz. 86

Das Abzugsverbot gilt bis VZ 2006 nicht,

  • wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder
  • wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR p. a. beschränkt.

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind die Aufwendungen vollen Umfanges abziehbar.

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