Rz. 117
Die Aufzeichnungspflicht ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen als BA. Ein Verstoß führt daher zur Versagung des BA-Abzuges.[1] Das gilt auch bei Belegverlust, ein Ersatznachweis ist nicht möglich,[2] bei nur wenigen Geschäftsvorfällen,[3] bei Bagatellfällen[4] sowie bei Ansatz der Pauschalen nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG.
Rz. 118
Die nicht abziehbaren Aufwendungen sind außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Zur USt vgl. §§ 3 Abs. 1b Nr. 1 bis 3, 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG.
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