Rz. 111a

Das RestrukturierungsfondsG (RStruktFG)[1] dient der Finanzierung zukünftiger Restaurierungs- und Abwicklungsmaßnahmen systemrelevanter Banken. Hierzu ist ein Fonds gebildet worden, in den die betroffenen Banken nach § 12 Abs. 2 Beiträge einzuzahlen haben, sog. Bankenabgabe. Die Beiträge sind nicht abziehbar, um die Steuerzahler nicht an der Finanzierung von Bankenrettungen zu beteiligen. Das Verbot gilt auch für die ab 2015 EU-rechtlich determinierte Bankenabgabe. Die Regelung ist verfassungsgemäß.[2]

[1] RStruktFG v. 19.12.2010, BGBl I 2020 S. 1900.

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