Rz. 111
Durch das JahressteuerG 2007 v. 13.12.2006[1] ist § 4 Abs. 5 EStG um eine Nr. 12 erweitert worden. Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO[2] gehören ab VZ 2007 zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Es handelt sich um einen Zuschlag, der festzusetzen ist, wenn der Steuerpflichtige bestimmte Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall nach § 90 Abs. 3 AO, das sind Aufzeichnungen bei Auslandsbeziehungen i. S. d. AStG, nicht oder nur in unzureichender Form vorlegt.
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