Rz. 96

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG sind von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von Organen der EU festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder nicht abziehbar. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Änderung des EStG und des KStG v. 25.7.1984[1] in das Gesetz eingefügt worden.

 

Rz. 97

vorläufig frei

[1] BGBl 1984 I S. 1006.

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