Aufwendungen für den Testamentsvollstrecker stellen Betriebsausgaben dar, sofern sie der Erzielung von Einkünften dienen. Sie sind keine Betriebsausgaben, wenn sie im Rahmen der Nachlassabwicklung anfallen. Sie sind den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen.

Als Betriebsausgaben abzugsfähig sind z. B. Kosten für die Verwaltung eines zum Nachlass gehörenden Gewerbebetriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft durch einen Testamentsvollstrecker. Die Zuordnung der Kosten ist abhängig von der Art und dem Zweck der Tätigkeit.

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