Aufwendungen für Telekommunikationsleistungen aus betrieblicher Veranlassung sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Gleiches gilt für Internetkosten.

Wird das Telefon auch für private Zwecke verwendet, ist der private Anteil den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen. Der private Anteil ist steuerlich nicht abzugsfähig und ggf. durch Schätzung zu ermitteln.

Befindet sich der Anschluss in der privaten Wohnung des Steuerpflichtigen, sind anteilige Gebühren für die betriebliche oder berufliche Nutzung als Betriebsausgaben wiederum zu berücksichtigen. Die Aufteilung kann durch Einzelverbindungsnachweise oder im Wege der Schätzung erfolgen. Dabei hat der Steuerpflichtige die objektive Beweislast zu tragen.[1]

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