Lösegeldzahlungen nach Entführungen des Steuerpflichtigen oder an Gesellschafter von Personengesellschaften sind keine Betriebsausgaben.[1] Hingegen sind Lösegeldzahlungen für Entführungen von Arbeitnehmern oder Kunden i. d. R. als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Lösegeldzahlungen sind unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzugsfähig.[2]

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